Ausführungsdekret zur Errichtung der Kirchengemeinden neu Mittlere Ortenau und Acher-Renchtal

Künftig bestehen im Erzbistum Freiburg nur noch 36 Pfarreien, denen jeweils als staatkirchenrechtliche Rechtspersönlichkeit eine territorial deckungsgleiche Kirchengemeinde zugeordnet ist. Für jede dieser Pfarreien bzw. Kirchengemeinden wird es ein Unionsdekret geben, in dem die Angliederung der aufgehobenen Pfarreien und Kirchengemeinden verfügt wird. 

Jedem Unionsdekret sind so viele Aufhebungsdekrete angefügt wie bisher Pfarreien bzw. Pfarrkuratien bestanden. In der Unionspfarrei sind die jeweiligen Originale im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Datum der Umsetzung der Dekrete bleibt wie angekündigt der 1. Januar 2026.
 
In der Zeit bis zum 13. Dezember 2024 liegen zur Einsichtnahme im Pfarrbüro Appenweier der Röm. Kath. Kirchengemeinde Appenweier-Durbach zu den üblichen Bürozeiten die Unionsdekrete aus, durch die zum einem unsere ab 2026 bestehende Pfarrei Offenburg, Hl. Kreuz und die dazugehörige Kirchengemeinden Mittlere Ortenau umschrieben wird (das betrifft die jetzigen Pfarreien Durbach St. Heinrich und  Ebersweier Hl. Kreuz) und zum anderen die ab 2026 bestehende Pfarrei Oberkirch, St. Cyriak und die dazugehörige Kirchengemeinde Acher-Renchtal (das betrifft die Pfarreien Appenweier St. Michael, Urloffen St. Martin, Nesselried Mariä Himmelfahrt). umschrieben wird.
 
Mit Ablauf des 13. Dezember 2024 beginnt die Frist, um eine Rücknahme oder Abänderung der Dekrete zu beantragen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn durch das Dekret des Erzbischofs bei der betreffenden Person eine persönliche Beschwernis vorliegt; das heißt, in der Begründung des Antrages ist zu erläutern, was die Antragstellerin/ den Antragsteller persönlich derart schwer belastet, dass sie/er Rücknahme oder Abänderung beantragt. Der Antrag muss schriftlich – textlich (z.B. E-Mail) reicht nicht aus – mit Unterschrift bis Ablauf des 23. Dezember 2024 bei der Erzdiözese Freiburg, Schoferstraße 2, 79098 Freiburg vorliegen (vgl. can. 1734 CIC; vgl. Rechtsmittelbelehrung unter dem Unionsdekret). Im Zweifel ist der fristgerechte Zugang durch die Antragstellerin/ den Antragsteller zu belegen (etwa über einen Rückschein).
 
Dekan Matthias Bürkle, Pfarradministrator
 
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